Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen - Event Management System

Die „Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen“ (im Nachfolgenden auch AGB) des Event Management Systems (im Nachfolgenden EMS) für die 30th IHF Men´s Handball World Championship (im Nachfolgenden MHWC 2027) gelten für die Registrierung, Nutzung und Akkreditierung innerhalb des EMS der MHWC 2027. Das EMS ist eine Akkreditierungs- und Buchungsplattform, die Nutzern Services im Rahmen der MHWC 2027 an den Standorten Hannover, Kiel, Köln, Magdeburg, München und Stuttgart bietet. Dem Akkreditierungsprozess und der Buchung weiterer Services vorgeschaltet ist die allgemeine Registrierung zur Nutzung des EMS. Zugang zum EMS erhalten Nutzer basierend auf ihrer im Rahmen der MHWC 2027 Funktion.  

 

Die „Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen“ gelten ferner für den Zutritt zu den MHWC 2027 akkreditierter Personen an den jeweiligen Standorten der MHWC 2027, insbesondere in den Arenen und im Bereich der Arenen, in denen die Veranstaltung stattfindet (im Folgenden „Veranstaltungsgelände“ genannt). Zudem gelten für Besucher der MHWC 2027, zu denen im EMS akkreditierte Personen zählen, die Hausordnungen des jeweiligen Veranstaltungsgeländes, welche explizit in diese Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen des EMS einbezogen sind.  

 

I. Allgemeine Nutzungsbedingungen für das EMS 

 

§ 1Registrierung  

 

  1. Um das EMS und seine Funktionen nutzen zu können, muss sich der Nutzer im EMS registrieren. Die Registrierung kann sowohl als Einzelperson als auch in Vertretung einer bestimmten Nutzergruppe (zum Beispiel als Team Manager in Vertretung eines Verbands) erfolgen. Im Falle einer Registrierung in Vertretung gehen die Organisatoren der MHWC 2027 davon aus, dass der registrierende Benutzer für die vorgenommene Handlung die Vertretungsbefugnis des registrierten Nutzers hat.  
  2. Für die Registrierung berechtigt3 sind alle Personen, für die die Nutzung zur Wahrnehmung ihrer Funktion im Rahmen der MHWC 2027 von den Organisatoren als notwendig eingestuft wird. Der Registrierungsprozess wird erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Organisatoren abgeschlossen (zum Beispiel im EMS oder als E-Mail). Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Akkreditierung.  
  3. Nutzer verpflichten sich zur richtigen und vollständigen Angabe sämtlicher bei der Registrierung im EMS abgefragter Daten, sowie die richtigen und vollständigen Angaben eines von ihm vertretenen Nutzer oder einer Nutzergruppe. Eingegebene Daten sind im Falle von Änderungen im EMS zu aktualisieren und auf dem aktuellen Stand zu halten. 
  4. Alle Personen, die zur Registrierung im EMS berechtigt sind, ist die Registrierung nur einmal gestattet.  
  5. Nutzer verpflichten sich, das Passwort, welches sie selbst für die Anmeldung im EMS festgelegt haben, geheim zu halten. Der Nutzer haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Dritte von seinem Passwort Kenntnis erhalten. Sollte das Passwort eines Nutzers gestohlen werden oder ein Nutzer Kenntnis darüber erlangen, dass sein Passwort durch Dritte unrechtmäßig genutzt wird, sind die Organisatoren der MHWC 2027 umgehend zu informieren.  
  6. Die Organisatoren der MHWC 2027 behalten sich das Recht vor, das EMS und seine Funktionen zu erweitern, zu verändern oder zu verbessern. Sollten sich Änderungen auf Nutzer oder Nutzergruppen auswirken, werden betroffene Nutzer und Nutzergruppen entsprechend informiert. 

     

§ 2 Pflichten des Nutzers des EMS 

  1. Die Funktionen des EMS dürfen ausschließlich für den im Rahmen der MHWC 2027 festgelegten Zweck verwendet werden.  
  2. Alle Nutzer verpflichten sich dazu, bei der Nutzung des EMS geltende Rechtsvorschriften zu wahren. Nutzer müssen sicherstellen, dass bei der Nutzung des EMS keine Rechte Dritter verletzt werden.  
  3. Der Nutzer verpflichtet sich, keine Viren oder unautorisierte Massenversendungen zu verbreiten und darüber hinaus, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Leistung und Verfügbarkeit der Funktionen des EMS zu gefährden.  

 

§ 3 Urheberrecht 

  1. Sämtliche Inhalte und Materialien, die im EMS verfügbar sind, bleiben und sind zu jeder Zeit geistiges Eigentum der Organisatoren der MHWC 2027 und stehen unter dem rechtlichen Schutz der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.  
  2. Für die Weiternutzung oder Verwertung der Inhalte des EMS bedarf es einer schriftlichen Genehmigung der Organisatoren der MHWC2027. Zu den Inhalten gehören Bilder, Logos, Dokumente, Grafiken, Dateien und Fotos, sind aber nicht beschränkt auf diese Inhalte.  

 

II. Akkreditierungsbedingungen  

 

§ 1 Akkreditierung  

 

  1. Um eine Akkreditierung für die MHWC 2027 zu erhalten, muss im EMS innerhalb der veröffentlichten Fristen ein Antrag auf Akkreditierung durch Absenden des Akkreditierungsformulars für die zu akkreditierende Person erfolgen. Mit dem Absenden des Formulars versichert der Nutzer die Richtigkeit der gemachten Angaben über die zu akkreditierende Person und bestätigt zudem, Kenntnis über die Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen des EMS für die MHWC 2027 zu haben und diese zu akzeptieren.  
  2. Die Beantragung einer Akkreditierung durch einen Dritten ist ausdrücklich nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vertretungsbefugnis vorliegt, wahrheitsgemäße Angaben zu der zu akkreditierenden Person gemacht werden und diese auf den Inhalt dieser Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen des Event Management Systems für die MHWC 2027 hingewiesen werden.  
  3. Bei der Beantragung einer Akkreditierung für einen minderjährigen muss diese durch  sämtliche gesetzlichen Vertreter oder mit deren Einwilligung erfolgen.  
  4. Die Ausstellung der Akkreditierung erfolgt rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung an denen durch die Organisatoren der MHWC 2027 ausgewiesenen Akkreditierungscentern an den jeweiligen Veranstaltungsorten durch die persönliche Abholung der akkreditierten Person oder durch eine autorisierte dritte Person. Bei der Abholung ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.  
  5. Die Organisatoren der MHWC 2027 behalten sich vor, einen Nachweis über den Zweck der Tätigkeit der Antragsteller anzufordern (zum Beispiel einen Presseausweis). Dieser Nachweis ist bei entsprechender Aufforderung vorzulegen.  
  6. Akkreditierungen jeder Art sind Eigentum der Organisatoren der MHWC2027. Im Falle des Entzugs der Akkreditierung nach § 5 ist die Akkreditierung auf Verlangen umgehend an die Organisatoren der MHWC 2027 auszuhändigen. 
  7. Die Vervielfältigung der Akkreditierung ist untersagt. Der Versuch, mit einer nicht von den Organisatoren der MHWC 2027 ausgestellten Akkreditierung ein Veranstaltungsgelände der MHWC 2027 zu betreten, kann strafrechtlich relevant sein und stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen die Hausordnungen der Veranstaltungsorte der MHWC 2027 dar. 
  8. Akkreditierungen sind so zu verwenden, dass Beschädigungen und Zerstörungen sowie der Verlust der Akkreditierung vermieden werden. Zerstörung, Verlust oder Diebstahl der Akkreditierung sind den Organisatoren der MHWC 2027 umgehend zu melden. Eine Neuausstellung bzw. ein Neudruck einer Akkreditierung erfolgt nach dem Ermessen der Organisatoren der MHWC2027. Für einen möglichen Neudruck behalten sich die Organisatoren der MHWC 2027 das Recht vor eine Gebühr zu erheben. Als gestohlen oder verloren gemeldete Akkreditierungen werden gesperrt.  
  9. Es dürfen keine Bilder und/oder Videos der Akkreditierung veröffentlicht werden. Speziell der auf der Akkreditierung abgedruckte QR-Code ist besonders zu schützen und bei Aufnahmen jeglicher Art unkenntlich zu machen.

     

§ 2 Gültigkeit der Akkreditierung  

 

  1. Die Akkreditierung gilt vom Dienstag, dem 12. Januar 2027, bis Sonntag, den 31. Januar 2027. Für bestimmte Arten von Akkreditierungen gelten möglicherweise abweichende Regelungen. Diese Gruppen werden gesondert informiert. An den Tagen, an denen die Akkreditierung nicht gültig ist, hat der Inhaber keinen Zugang zu den geschützten Bereichen und den damit verbundenen Dienstleistungen. 
  2. Der Aufenthalt am Veranstaltungsort zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die MHWC 2027 ist nur mit einer dafür gültigen Akkreditierung in den dafür ausgewiesenen Zonen gestattet.  
  3. Eine Akkreditierung enthält grundsätzlich keinen Sitzplatz. Zudem ist die Akkreditierung keine Berechtigung, Speisen und Getränke im VIP-Bereich zu konsumieren, solange dies nicht anderweitig vermerkt wurde. Verpflegung erhalten berechtigte Personen in den für ihre Akkreditierung vorgesehenen Bereichen und nach Vorlage ihrer Akkreditierung. 
  4. Akkreditierungen berechtigen außerhalb des Dienstes nicht dazu, geschützte Bereiche des Veranstaltungsgeländes zu betreten. Akkreditierungen gewähren jedoch außerhalb des Dienstes an den Tagen, für die die Akkreditierung gültig ist, Zugang zu den allgemein öffentlich zugänglichen Bereichen. Auch außerhalb des Dienstes ist der Zutritt ausschließlich zu den Veranstaltungsorten gestattet, für die die jeweilige Akkreditierung auch während des Dienstes gültig ist.  
  5. Eine Akkreditierung berechtigt niemals automatisch zum Aufenthalt in den VIP-& Hospitality-Bereichen. 
  6. Entsprechend gekennzeichnete Akkreditierungen berechtigen zur Fahrt mit den lokalen Verkehrsunternehmen, deren Logos auf der Akkreditierung abgedruckt sind, innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Akkreditierung. Die Akkreditierung ist während der gesamten Fahrt mit dem Verkehrsunternehmen sichtbar zu tragen und zu Kontrollzwecken unaufgefordert vorzuzeigen, sodass die Mitarbeiter des jeweiligen Verkehrsunternehmens die Gültigkeit überprüfen können. Die Verkehrsunternehmen an den Veranstaltungsorten sind: Üstra (Hannover), NAH.SH (Kiel), VRS (Köln), MVB (Magdeburg), MVV (München) und VVS (Stuttgart). 
  7. Akkreditierungen sind personalisiert und lassen durch eindeutige Daten (zum Beispiel Vor- und Nachname, Foto) Rückschluss auf die berechtigte Person zu. Die Akkreditierung ist personengebunden und somit nicht auf Dritte übertragbar. Zum Nachweis der Identität haben alle akkreditierten Personen einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Organisatoren der MHWC 2027 oder des in den Arenen zuständigen Sicherheitspersonals vorzuzeigen. 
  8. Nicht personalisierte Upgrade-Pässe und Guidance-Pässe sind nur in Verbindung mit einer personalisierten Akkreditierung der berechtigten Person gültig.  
  9. Nicht akkreditierte Personen, die zum Zwecke ihrer Tätigkeit in einen für sie nicht freigegebenen Bereich des Veranstaltungsgeländes müssen, können einen Guidance-Pass von einer berechtigten Person erhalten. Dieser Pass berechtigt die akkreditierte Person dazu, die nicht-akkreditierte Person in die für den Zweck der Tätigkeit der nicht-akkreditierten Person benötigte Zone zu bringen. Die akkreditierte Person bleibt während der Zeit ununterbrochen bei der nicht-akkreditierten Person, bringt sie nach Ende der Tätigkeit zurück in eine für die nicht akkreditierte Person zugängliche Zone und sammelt anschließend den Guidance-Pass wieder ein. Zudem muss die akkreditierte Person, die nicht-akkreditierte Person über die Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen informieren.  
  10. Eine Weitergabe, der Weiterverkauf oder der Versuch des Weiterverkaufs sind untersagt und ein Verstoß gegen diese Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen.  
  11. Zuwiderhandlung führt nach §5 zum Entzug der Akkreditierung. 
  12. Akkreditierte Personen haben sich während der Veranstaltung ordnungsgemäß, respektvoll und der jeweiligen Funktion angemessen zu verhalten. Sie dürfen weder den Veranstaltungsbetrieb noch die Arbeit anderer akkreditierter Personen, Teams, Offizieller, Medien, Dienstleister oder Sicherheitskräfte stören oder behindern. Mit dem Erhalt der Akkreditierung verpflichten Sie sich automatisch zur Wahrung der Integrität der Veranstaltung. Glücksspiel und Wetten im Zusammenhang mit der Veranstaltung, Doping, Spielmanipulation sowie jede andere Form der unzulässigen Einflussnahme oder eines integritätsgefährdenden Verhaltens sind untersagt. Verstöße können zum sofortigen Ausschluss vom Veranstaltungsgelände, zum Entzug der Akkreditierung und gegebenenfalls zu weiteren angemessenen rechtlichen Schritten führen.

 

§ 3 Zutritt  

 

  1. Grundsätzlich ist jeder Akkreditierte im Rahmen seiner Akkreditierung zum Zutritt zum jeweiligen Veranstaltungsgelände innerhalb des Gültigkeitszeitraums und innerhalb der auf der Akkreditierung angegebenen Zonen berechtigt.  
  2. Der Zutritt erfolgt durch den für die jeweiligen Zonen ausgewiesenen Eingang. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen akkreditierte Personen die jeweilige Hausordnung des Veranstaltungsgeländes an und akzeptieren diese für sich als verbindlich. Die Hausordnungen der Veranstaltungsorte können auf der Internetseite der entsprechenden Arenen eingesehen werden: 
  1. Sollte aus wichtigem Grund der Zutritt einer akkreditierten Person durch die Organisatoren der MHWC 2027 oder durch das auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände zuständige Sicherheitspersonal verwehrt werden, behalten sich die Organisatoren der MHWC 2027 das Recht vor, Akkreditierungen nach §5 dieser Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen einzuziehen und zu sperren. Einen solchen wichtigen Grund stellt insbesondere dar, wenn 

    die akkreditierte Person sich weigert, den im Rahmen des Betretens des Veranstaltungsgeländes durch das zuständige Sicherheitspersonal durchgeführten Sicherheitskontrollen zu unterziehen.

    die Informationen der akkreditierten Person auf der Akkreditierung und dem mitgeführten amtlichen Lichtbildausweis voneinander abweichen.

    die akkreditierte Person ohne entsprechende Befugnis einen Bereich des Veranstaltungsgeländes betritt, für den sie nicht akkreditiert oder berechtigt ist.

    die akkreditierte Person Bild-, Ton-, oder Videoaufnahmen anfertigt und diese live oder zeitversetzt entgegen ihrer Berechtigung verbreitet oder Personen bei diesen Tätigkeiten unterstützen.


    die akkreditierte Person sich entgegen den Integritätsbestimmungen aus Ziffer II. der Akkreditierungsbedingungen § 2.12 verhält.

 

 

§ 4 Werbeverbot  

  1. Akkreditierte Personen erkennen mit dem Absenden des Antragsformulars an, dass sie nicht mit der MHWC 2027 werben dürfen. Auch dürfen sie nicht den Eindruck erwecken, sie seien Sponsor der MHWC 2027. Vorbehaltlich sind alle expliziten Absprachen mit den Organisatoren der MHWC 2027.  
  2. Akkreditierten Personen sind nicht berechtigt, die Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen der MHWC 2027 zu verwenden, ohne sich vorher die Berechtigung der Organisatoren der MHWC 2027 einzuholen. 
  3. Alle Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit den MHWC 2027 führen können, sind ausdrücklich nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Organisatoren der MHWC 2027 erlaubt.

 

§ 5 Sanktionen  

 

  1. Bei jeglichen Verstößen gegen die Allgemeinen Nutzungs- und Akkreditierungsbedingungen kann der betreffenden Person der Zutritt zu allen oder dem betreffenden Veranstaltungsgelände verwehrt werden, die Person kann vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden oder die Akkreditierung der Person kann eingezogen werden.  
  2. Im Falle des Entzugs muss die Akkreditierung auf Verlangen der Organisatoren der MHWC 2027 zurückgegeben werden. 
  3. Das Recht weiterer rechtlicher Schritte oder der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Organisatoren der MHWC 2027 bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

     

§ 6 Zuverlässigkeitsüberprüfung  

 

  1. Die Organisatoren der MHWC 2027 behalten sich das Recht vor, im Einklang mit den jeweiligen lokalen Rechtsgrundlagen und einer Einschätzung der Sicherheitslage, eine Zuverlässigkeitsprüfung der*die  Antragsteller*in für eine Akkreditierung durch die zuständigen Behörden durchzuführen.  
  2. Für diesen Fall wird der*die Antragsteller*in über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Akkreditierung informiert. Die Überprüfung umfasst die sichere Übermittlung der erforderlichen Daten an die zuständige Behörde sowie die Mitteilung der Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ohne Angaben von Gründen) an den DHB. Falls eine „Sammelmeldung“ durch den Arbeitgeber erfolgt, hat dieser die Verpflichtung, die jeweilige Person über die Notwendigkeit zur Weiterleitung Ihrer persönlichen Daten und das damit verbundene Verfahren zu informieren. Sofern die Person nicht an der Zuverlässigkeitsüberprüfung teilnehmen möchte, kann für diese Veranstaltung keine Akkreditierung erteilt werden. Einen Nachteil für andere Veranstaltungen ohne die Zuverlässigkeitsüberprüfung entsteht den Personen nicht. 
  3. Der DHB versichert, dass nur im Rahmen und nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung, personenbezogene Daten an die zuständige Behörde übermittelt werden. 

 

§ 7 Recht am eigenen Bild 

 

Jede akkreditierte Person willigt widerruflich ein, dass Bild- und Tonaufnahmen seiner Person, die im Zusammenhang mit den MHWC 2027 entstehen, unentgeltlich genutzt werden dürfen. Dies umfasst insbesondere Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen sowie sonstige Bild- und Tonaufzeichnungen in gegenwärtigen und zukünftigen Medien. Die Nutzung ist ausgeschlossen, soweit berechtigte Interessen des Akkreditierten entgegenstehen oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz sowie die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die DSGVO, bleiben unberührt. 

 

III. Allgemeine Regelungen  

 

§ 1 Haftung  

 

  1. Der Aufenthalt im Bereich um und in dem Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Der DHB, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände. 
  2. Die Organisatoren der MHWC 2027 schließen jegliche Haftung aufgrund von technischen Störungen innerhalb des EMS aus. Ferner übernehmen sie keine Garantie dafür, dass die Funktionen des EMS keine Viren oder andere schädliche Elemente enthalten. 
  3. Die Nutzung des EMS erfolgt auf eigenes Risiko. Nutzer sind allein für Datenverluste oder Schäden an ihrem Computersystem verantwortlich.  
  4. Die Organisatoren der MHWC 2027 können nicht dafür garantieren, dass die IT-Systeme der Nutzer mit dem EMS kompatibel sind, noch dafür, dass die Funktionen des EMS ununterbrochen funktional, aktuell und frei von Fehlern sind. 

     

§ 2 Datenschutz 

 

  1. Bei der Nutzung des EMS werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Daten werden nur für die Bereitstellung und Verwaltung der Akkreditierungen und damit verbundenen Leistungen im Rahmen der MHWC 2027 verwendet und nicht ohne gesetzliche Grundlage an Dritte weitergegeben.  

    Weitere Informationen finden Sie unter handball2027.com/accreditation-privacy-policy. 

     

§ 3 Ergänzungen und Änderungen 

 

  1. Der DHB ist bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden Vertragsverhältnissen berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von vier (4) Wochen zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des DHB für den Antragsteller zumutbar ist.  
  2. Die jeweiligen Änderungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Dies kann über das EMS, per Mail oder sonst in Textform erfolgen.  
  3. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder per E‐Mail widersprochen hat, vorausgesetzt der DHB hat auf diesen Umstand der Genehmigungsfiktion in der Änderungskündigung ausdrücklich hingewiesen.  
  4. Sofern der Antragsteller/ die Antragstellerin Akkreditierungen für Dritte beantragt hat, stellt dieser/diese sicher, dass alle Personen, für die eine Akkreditierung beantragt wurden, über die Ergänzungen und/oder Änderungen in Kenntnis gesetzt werden. Ein etwaiger Widerspruch ist nur durch den Antragsteller an die angegebene Kontaktadresse zu richten. 

     

§ 4 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

 

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser AGB ergeben, ist – soweit zulässig Dortmund. 
  2. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. 

     

§ 5 Schlussklausel  

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Die jeweilige unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die den angestrebten Zweck am ehesten erfüllt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser AGB.